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Eherecht und Familienrecht

Berücksichtigung einer langen Trennungszeit beim Versorgungsausgleich

02.08.2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 02.02.2011 (Aktenzeichen XII ZB 133/08) entschieden, dass alleine eine lange Trennungszeit kein Grund für die Herabsetzung der Ausgleichsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist.

Leben Ehepartner über längere Zeit getrennt, so kann es durchaus sein, dass die am Ende der Ehezeit auszugleichenden Versorgungsansprüche weiter unterschiedlich schnell wachsen. Die Frage ist, wie mit einer langen Trennungszeit im Rahmen des Versorgungsausgleichs umzugehen ist.

Nach Ansicht des BGH ist es verfehlt, den Versorgungsausgleich so durchzuführen, als ob die Ehe praktiziert worden wäre. Der BGH betont allerdings auch, dass allein die Tatsache, dass es sich um eine überlange Trennungszeit handelte, keinen Grund darstellt allein deshalb von den üblichen Berechnungs- und Handlungsschemata abzuweichen. Es ist bei einer langen Trennungsphase der Parteien eine eingehende Prüfung des jeweiligen Sachverhalts erforderlich. Eine Herabsetzung der Ausgleichsrente käme immer dann in Frage, wenn die Beteiligten die eheliche Solidarität in der Trennungsphase bereits vollkommen aufgehoben haben. Ist dies jedoch nicht der Fall, so ist es nicht erforderlich von den üblichen Berechnungsschemata abzuweichen. Im vorliegenden Fall hat der Ehegatte während der Trennungszeit dem anderen Ehegatten weiter Unterhalt bezahlt, so dass die eheliche Solidarität nicht aufgehoben war.

Praxishinweis:
Es kann Ehegatten nur angeraten werden auf Grund einer Vielzahl von Folgen, die aus der Ehe resultieren nach dem Ende der ehelichen Beziehung auch tatsächlich rechtlich durch eine Scheidung einen Schlussstrich zu ziehen.

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