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Arbeitsrecht

Dienstwagennutzung nur bei Erbringung von Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer

17.06.2011

In einem Urteil vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 9 AZR 631/09) klargestellt, dass ein Arbeitnehmer zur Herausgabe des Dienstwagens verpflichtet ist, wenn eine Arbeitsunfähigkeit über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus andauert.

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer den überlassenen Dienstwagen zurückzugeben hat, wenn seine Arbeitsunfähigkeit über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinaus andauert. Die Gebrauchsüberlassung eines Dienstwagens stellt zusätzlich eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung dar. Soweit von den Parteien nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Überlassung des Dienstwagens nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber auch Arbeitsentgelt leisten muss. Dies ist zum Beispiel dann nicht mehr der Fall, wenn eine Erkrankung über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus andauert. Die Richter sehen in der Privatnutzung lediglich eine zusätzliche Gebrauchsmöglichkeit zur hauptsächlichen dienstlichen Nutzung. Die dienstliche Nutzung ist allerdings mittelbar davon abhängig, dass tatsächlich Arbeitsleistungen durch den Arbeitnehmer erbracht werden. Ansonsten könnte sogar die steuerliche Anerkennungsfähigkeit als Dienstwagenfahrzeug und die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen fraglich sein.

Ausdehnung der Rechtsprechung für Dienstwagennutzung

Der Arbeitgeber kann den Dienstwagen allerdings nicht nur dann zurückfordern, wenn eine Krankheit über den 6-Wochen-Zeitraum hinaus andauert. Eine Rückforderung ist immer dann zulässig, wenn der Arbeitgeber kein Entgelt mehr zu bezahlen hat. Die private Nutzung des Dienstwagens kann vom Arbeitgeber somit auch während der Elternzeit unterbunden und das Fahrzeug zurückgefordert werden.

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