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Verkehrsrecht

50 Prozent Mithaftung bei Parkplatzunfällen

02.05.2011

Durch ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 29.10.2010 (Az. 12 U 3/09) wurde der sogenannte „Halbteilungsgrundsatz“ bei Parkplatzunfällen gefestigt. Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass die Haftung 50 zu 50 zu teilen ist, wenn beide am Unfall beteiligten Fahrzeuge auf einem Parkplatz rückwärts gefahren sind.

Das Kammergericht Berlin hat in diesem Urteil nochmals betont und klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob eines der Fahrzeuge bereits kurz gestanden ist oder weiter aus der Parklücke herausgefahren war, als das andere Fahrzeug. Sollte der Unfall unmittelbar mit dem Rückwärtsfahren zusammenhängen, so ist eine hälftige Schadensverteilung vorzunehmen.

Anmerkung:
Die Rechtsprechung ist insoweit richtig und für die Praxis auch wichtig. Es lässt sich in der Regel sowieso nicht mehr aufklären, wer jetzt wann genau wie und wo gestanden bzw. gefahren ist. Beide Fahrzeugführer haben bei einer Rückwärtsfahrt auszuschließen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Dies ist bei einem Unfall, an dem ein Rückwärtsfahrender beteiligt war, grundsätzlich nicht geschehen, so dass eine hälftige Schadensverteilung angemessen ist.

Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherungen bei Parkplatzunfällen

Nicht richtig ist das Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherern, welche in der Regel lediglich 50 % des Unfallschadens ersetzen. Dies geschieht ohne Rücksicht darauf, ob beide Fahrzeuge rückwärts gefahren sind. Die hälftige Schadensquotelung ist lediglich dann angemessen, wenn beide Fahrzeuge rückwärts gefahren sind. Befindet sich ein Fahrzeug bereits in der Vorwärtsbewegung oder auf einer Fahrgasse, oder es steht bereits auf dem Parkplatz seit längerer Zeit unbewegt, so ist selbstverständlich der Rückwärtsfahrende zumindest hauptsächlich, wenn nicht sogar vollständig für den Unfall verantwortlich.

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