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Mietrecht und Immobilienrecht

Cirka Wohnflächenangabe in Mietverträgen

31.03.2011

Mittlerweile kann es als gefestigte Rechtsprechungen bezeichnet werden, dass der Mieter die Miete mindern kann, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% von der vereinbarten Wohnfläche bzw. vertraglich angegebenen Wohnfläche abweicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 10.11.2010 Aktenzeichen IIX ZR 306/09 ein vermieterfreundliches Urteil hierzu getroffen.

Der BGH hat festgestellt, dass eine Mietminderung dann nicht angebracht ist, wenn die Wohnungsgröße nicht Vertragsgegenstand geworden ist. Im vorliegenden Fall wurde die Wohnungsgröße nur mit einer „Circa-Angabe“ versehen. Vertragsmäßig festgehalten wurde, dass die Anzahl der vermieteten Räume sowie die tatsächliche Wohnbeschaffenheit Vertragsgegenstand ist.

Damit dürfte nun klar sein, dass Angaben bei Inseraten in Immobilienbörsen und dgl. nicht relevant sind, sofern sie nicht Vertragsgegenstand werden und im eigentlichen Mietvertrag darauf hingewiesen wird, dass sich der Mietgegenstand nicht über die im Vorfeld angegebene Fläche, sondern über die Raumanzahl und die tatsächliche Beschaffenheit der Wohnung definieren soll.

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