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Eherecht und Familienrecht

Der nachehelichen Unterhalt begehrende Ehegatte muss sich auch im Bereich Pflege um einen Arbeitsplatz bemühen

26.08.2011

Begehrt ein Ehegatte vom anderen nachehelichen Unterhalt, so steht ihm dieser nur zu, wenn er seine Erwerbsobliegenheit erfüllt hat. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln, (OLG Köln Beschluss vom 31.03.2011, Aktenzeichen 4 WF 5/11) müssen sich die Erwerbsbemühungen des Unterhalt begehrenden Ehegatten nicht nur auf seinen erlernten Beruf beschränken. Der Ehegatte ist auch verpflichtet bislang von ihm ausgeübte Tätigkeiten mit in seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz einzubeziehen. Dies ist bislang die ständige Rechtsprechung.

Das OLG Köln geht noch eine Schritt weiter, indem es festgestellt hat, dass der Unterhaltsberechtigte sich auch auf neuen Gebieten nach einem Arbeitsplatz umsehen müsse. Es ist bekannt, dass im Bereich der Kinder- und Seniorenbetreuung sowie im Bereich der Altenpflege erheblicher Arbeitskräftebedarf besteht. Der Unterhaltsberechtigte muss sich auch in diesem Bereich bewerben, in dem eine Bewerbung aussichtsreich erscheint.

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