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Eherecht und Familienrecht

Beachtlichkeit des Kindeswillens beim Umgang mit den Eltern

14.01.2011

Oftmals ist es so, dass ein Kind keinen Umgang mit dem anderen Elternteil pflegen möchte. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist nun in einer Zweckmühle gefangen. Einerseits hat er eine Pflicht gegenüber dem anderen Elternteil, dessen Umgang mit dem Kind zu fördern (Förderungspflicht). Andererseits möchte man das Kind auch nicht gegen seinen Willen womöglich in den Ferien auch für längere Zeit zu dem anderen Elternteil schicken.

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Beschluss vom 12.07.2010, 6 UF 32/10 hat das Gericht nun ausdrücklich betont, dass der Wille eines Kindes im Rahmen des Umfangs erheblich und zu beachten ist. Im vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall, handelte es sich um ein 13-jähriges Kind.

Das Kind hat im Rahmen der richterlichen Anhörung geäußert, dass es keinerlei Umgang mit seiner Mutter haben möchte. Dies auch nicht im Rahmen eines begleitenden Umgangs. Das Gericht hatte nun eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt. Erstmals hat das Gericht hierbei die Individualität des Kindes als Grundrechtsträger betont. Grundsätzlich ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss des elterlichen Umgangsrechts, welches unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG steht nur dann veranlasst, wenn im vorliegenden Einzelfall zu besorgen ist, dass ansonsten eine Gefährdung des Kindes in seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung zu befürchten ist. Hier wird meist nicht ein kompletter Ausschluss des Umgangsrechts, sondern als milderes Mittel ein begleitender Umfang von den Gerichten angeordnet. Allerdings hat das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung ausdrücklich betont, dass der Wille eines Kindes, welcher aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußert wurde, ebenfalls zu beachten ist. Bei einer Entscheidung des Gerichts ist somit in Zukunft, das Recht auf Selbstbestimmung auch bei Kindern zu beachten. Wird nun das Kind gegen seinen Willen zum Umfang mit einem Elternteil gezwungen, so wird regelmäßig dadurch für das Kind und dessen Entwicklung ein Schaden entstehen. Die Missachtung der Entscheidung des Kindes, mit einem Elternteil kein Umfang pflegen zu wollen, könnte nur dann erreicht werden, wenn sein Wille gebrochen wird. Dies würde jedoch zu einer intensiven Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls des Kindes führen. Somit käme es zu Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Diese sind jedoch nicht hinzunehmen. Der Umfang ist somit solange auszusetzen, bis das Kind seine Meinung wieder ändert. Gegebenenfalls sind lediglich Umfangsanbahnungen möglich.

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