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Erbrecht

Bewertung von Nachlassgegenständen beim Pflichtteil

14.01.2011

Kommt es im Rahmen einer Erbschaft zu Pflichtteilsansprüchen, so steht dem Pflichtteilsberechtigten lediglich ein Anspruch in Geld zu. Um diesen ermitteln zu können, müssen die vom Erblasser hinterlassenen Nachlassgegenstände bewertet werden. Stichtag für die Bewertung ist der Todestag des Erblassers. Sollten nachträglich Wertsteigerungen oder Wertminderungen bei den Nachlassgegenständen eintreten, so ist dies unerheblich.

Für die Wertermittlung ist keine bestimmte Methode vom Gesetz vorgeschrieben. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 25.11.2010 IV ZR 124/09 nochmals die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Demnach ist der „gemeine Wert“, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht, maßgeblich. Sollte der oder die Erben das Grundstück nicht veräußern, so wird der Wert des Grundstücks durch die Schätzung eines Gutachters bestimmt. Streit taucht immer dann auf, wenn die Schätzung des Gutachters nachträglich nicht zutrifft namentlich ein Verkauf zu einem höheren oder geringeren Wert, als im Gutachten angegeben, erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat nochmals bestätigt, dass außer bei außergewöhnlichen Verhältnissen sich der zugrunde zu legende Wert am tatsächlich erzählten Verkaufspreis zu orientieren hat. Es kommt hierbei gerade nicht darauf an, ob der Nachlassgegenstand über oder unter dem Schätzwert eines Gutachtens verkauft wurde. Diese Werte sind sogar lange nach der Abwicklung des Erbfalls noch beachtlich. Der Bundesgerichtshof geht hier in ständiger Rechtsprechung von einem Zeitraum von 5 Jahren aus.

Was kann bzw. muss der Pflichtteilsberechtigte tun, wenn er sich nicht mit dem „schlechten“ Verkaufserlös begnügen möchte?

Dem Pflichtteilsberechtigen trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert entspricht. Er muss also nachweisen, dass sich die Preise am Markt seit dem Erbfall negativ entwickelt haben. Dies ist jedoch etwas anderes, als ein Wertgutachten zum Todeszeitpunkt des Erblassers.

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