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Verkehrsrecht

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht

14.01.2011

Erst kürzlich wurde in § 2 Abs. 3 a Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, dass ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Eisglätte nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Als Winterreifen zählen neben den Reifen mit der Kennzeichnung „M+S“ auch sogenannte All-Jahres bzw. All-Wetterreifen. Trotz dessen, dass von zahlreichen Institutionen wie dem ADAC seit Jahren der Gebrauch entsprechender Winterreifen empfohlen wird, ist es dennoch ein Phänomen, dass an Verkehrsunfällen im Winter meist Fahrzeuge ohne entsprechende Bereifung beteiligt sind.

Welche Konsequenzen ergeben sich?

Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Wenn ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Bereifung gefahren wird, ist an eine Gefahrerhöhung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes zu denken. Dies gilt sowohl für die Krafthaftpflicht als auch für die Kaskoversicherung. Eine Gefahrerhöhung liegt immer dann vor, wenn sich die objektiv vorhandene Gefahrenlage erheblich verändert hat. Eine Gefahrerhöhung kann nach ständiger Rechtsprechung in der Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs liegen.

Wie kann man sich als Versicherungsnehmers im Schadensfalle bei einer Fahrt ohne Winterreifen einlassen, so dass die Versicherung trotzdem zahlungspflichtig ist?

Grundsätzlich liegt die Beweislast für die Gefahrerhöhung beim Versicherer. Wenn der Versicherungsnehmer nun vorträgt, dass er das Fahrzeug lediglich einmalig und für eine kurze Fahrt benutzt hat, liegt keine Gefahrerhöhung vor. Voraussetzung für eine Gefahrerhöhung ist eine längerfristige Änderung der Risikolage.

Gelingt jedoch dem Versicherer der Nachweis, dass sich durch die unangemessene Bereifung und den Verstoß gegen die Winterreifenpflicht eine Gefahrerhöhung ergeben hat, so ist die Versicherung leistungsfrei. Im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit jedoch auf einen Betrag von höchstens 5.000,00 € begrenzt. Im Rahmen der Kaskoversicherung muss jedoch mit einer vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung gerechnet werden.

Liegt bei einer Fahrt ohne Winterreifen eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls nach § 81 VVG vor?

Grob fahrlässig handelt eine Person nur dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Wie bereits oben ausgeführt, sollte eigentlich jedem klar sein, dass bei entsprechenden Witterungsverhältnissen das Fahren mit angemessener Bereifung unerlässlich ist.

Wie kann sich der Versicherungsnehmer einlassen, sodass die Versicherung trotz Fahrt ohne Winterreifen zahlen muss?

Auch hier liegt die Beweislast beim Versicherer. Der Versicherer muss beweisen, dass der Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kausal für das Schadensereignis war. Eine Mitursächlichkeit reicht hier jedoch aus. Weiter muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer beweisen, dass auch die subjektive Komponente des Verschuldens bei diesem vorlag. Jedoch wird man auch ohne bisher gefestigte Rechtsprechung davon ausgehen können, dass die Gerichte davon ausgehen werden, dass jedem Verkehrsteilnehmer klar sein sollte, dass bei entsprechender Witterung mit Winterreifen zu fahren ist. Inwieweit dann eine Kürzung vorzunehmen ist, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit die Witterungsverhältnisse das Fahren mit Winterreifen erfordert haben. Sollte es im Januar also mal wieder über 10 Grad Celsius warum sein, spricht nichts gegen Sommerreifen.

Mit welcher Strafe muss man bei Fahren ohne Winterreifen rechnen?

Beim Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO muss man mit einem Bußgeld von 40,00 € rechnen. Bei Verkehrsbehinderung sogar mit 80,00 €. Dazu kommt ein Punkt in Flensburg. Eine entsprechende Eintragung im Verkehrszentralregister hat auch die Allseits bekannten und unbeliebten Folgeerscheinungen wie die Verhinderung von Verjährung alter Eintragungen zur Folge.

Die Ordnungswidrigkeit begeht allerdings nur der Fahrer und nicht der Halter des Fahrzeugs. Insoweit erscheint es widersinnig, da oft LKW-Fahrer keinerlei Einfluss darauf haben, ob das ihnen zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet ist oder nicht.

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