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Mietrecht und Immobilienrecht

Abgeltung für Dekoration kann Umsatzsteuer enthalten

17.11.2010

In Mietverträgen ist mittlerweile öfters geregelt, dass sich der Mieter anteilig an Schönheitsreparaturen beteiligt. Als Basis der Abgeltung wird oftmals ein Kostenvoranschlag angegeben. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind die Rechtsgedanken des Schadenersatzrechts nicht auf den Mietvertrag und die Abgeltungsvereinbarung anzuwenden. Im Schadenersatzrecht ist Mehrwertsteuer lediglich dann zu bezahlen, wenn diese tatsächlich angefallen ist und eine Reparatur durchgeführt wurde (vgl. § 249 Abs. 2 S. BGB).

Abgeltungsklausel in den AGB´s

Im Falle einer Abgeltungsvereinbarung für Schönheitsreparaturen ist dies gerade nicht der Fall. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erging allerdings nur für Individualabreden. Insoweit bleibt mit Spannung zu erwarten, ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten wird, wenn es sich um allgemeine Vertragsbedingungen in einem Mietvertrag handelt.

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