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Mietrecht und Immobilienrecht

Samstag kein Werktag im Sinne des Mietrechts

17.11.2010

Im Rahmen der Wohnraummiete muss regelmäßig die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats bezahlt werden. Nach zwei erst kürzlich ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs Urteil vom 13.07.2010, VIII ZR 129/09 und BGH-Urteil vom 13.07.2010, VIII ZR 291/09 soll der Samstag nicht als Werktag im Rahmen des § 556 b Abs. 1 BGB zu zählen sein. In den vorliegenden Verfahren wurde den Mietern gekündigt, da die Mietzahlung nicht am 3. Werktag, einem Samstag, beim Vermieter eingegangen war. Der Bundesgerichtshof wies jedoch die Räumungsklagen der Vermieter zurück.

Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass durch die Kalenderzeit von drei Tagen den Mietern ermöglicht werden soll, bei Gehaltszahlung am letzten Tag eines Monats die Miete pünktlich zu überweisen. Nachdem Banken allerdings lediglich von Montag bis Freitag arbeiten, sei der Samstag kein Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB.

Die Mietzahlung hat pünktlich zu erfolgen

Grundsätzlich ist der Mieter dafür verantwortlich, dass die Mietzahlung pünktlich beim Vermieter eingeht. Die sicherste Variante hierfür ist das Einrichten eines Dauerauftrags. Wenn der Mieter dies nicht tut, so hat er sicher zu stellen, dass die Miete pünktlich eingeht.

Die Entscheidung des BGH ist falsch. Der Samstag ist nämlich im Gesetz als Werktag definiert (vgl. § 193 BGB). Die Entscheidung ist rein ergebnisorientiert. Sie wird daher in allen Fachzeitschriften sowie von der Literatur stark kritisiert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Bundesgerichtshof von seiner heutigen Meinung in anderen Verfahren wieder abweichen wird. Es bleibt Mietern lediglich zu raten, die Frist zur Mietzahlung nicht bis zum letzten Tag auszureizen.

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