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Arbeitsrecht

Bundesweite Versetzung von Arbeitnehmern

17.11.2010

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 13.04.2010 (9 AZR 36/09) festgestellt hat, ist eine arbeitsvertragliche Klausel, welche der Arbeitgeberin das Recht einräumt, die Arbeitnehmerin „im Bedarfsfall auch an einem anderen Arbeitsort entsprechend ihrer Vorbildung und ihren Fertigkeiten für gleichwertige Tätigkeiten“ einzusetzen, rechtmäßig. Es bedarf insoweit weder der Festlegung einer Ankündigungsfrist noch eines maximalen Entfernungsradius. Das heißt, dass ein Arbeitnehmer ohne längere Vorlaufzeit innerhalb von Deutschland frei versetzt werden kann.

Das BAG beruft sich bei seiner Entscheidung im Wesentlichen auf § 106 Gewerbeordnung (GewO). Hier wurde durch den Gesetzgeber geregelt, dass der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen durch den Arbeitsvertrag näher bestimmen kann. In § 106 GewO trägt der Gesetzgeber dem Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis der Arbeitgeber Rechnung.

Versetzung grenzenlos allerdings nicht uneingeschränkt möglich

Versetzungsklauseln, mit denen sich der Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit vorbehält, werden in der Rechtsprechung eher kritisch behandelt. Eine örtliche Versetzung ist jedoch nach der vorliegenden Entscheidung fast grenzenlos möglich. Der Arbeitgeber muss lediglich eine ordnungsgemäße Ermessenauswahl treffen. Es darf sich somit gerade nicht um eine „Strafversetzung“ handeln, mit der eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers erpresst werden soll. Weiter wäre zu prüfen, ob durch spätere Absprachen der Partei, betriebliche oder tarifliche Bestimmungen der Arbeitsort konkret festgelegt wurde und dadurch die im Arbeitsvertrag geregelte „freie“ Versetzungsmöglichkeit nachträglich eingeschränkt wurde.

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