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Eherecht und Familienrecht

Was kann man gegen die einstweilige Anordnung zur Zahlung von Unterhalt tun?

17.11.2010

Mit der Einführung des FamFG können einstweilige Anordnungen auf die Zahlung von Unterhalt auch ohne Hauptsacheverfahren beantragt werden. Es stellt sich somit für den zur Unterhaltszahlung Verpflichteten die Frage, wie er die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung und die Klärung im Hauptsacheverfahren mit entsprechender Beweiserhebung möglich machen kann.

Ziele beim Vorgehen gegen die einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt

Der Unterhaltsschuldner verfolgt beim Vorgehen gegen die einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt meistens zwei Ziele. Einerseits hält er die einstweilige Regelung für falsch. Dies ist meist dann der Fall, wenn sich beispielsweise das Scheidungsverfahren länger hinzieht und sich währenddessen die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ändern. Andererseits soll mit dem Vorgehen gegen die einstweilige Anordnung auch erreicht werden, dass aus dem vorläufigen Titel nicht mehr vollstreckt werden kann. Der Unterhaltsschuldner möchte vielmehr den geleisteten Unterhalt bis zu einer endgültigen rechtlichen Entscheidung zurückfordern können. Dies ist nicht möglich, wenn gegen die einstweilige Anordnung auf Zahlung nicht vorgegangen wird.

Das Erzwingungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 FamFG

Gemäß § 52 Abs. 2 FamFG gibt es einen eigenen Rechtsbehelf, der den Unterhaltsgläubiger zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zwingt. Das Gericht setzt in diesem Fall dem Unterhaltsempfänger eine Frist von nicht mehr als drei Monaten, um einen Hauptsacheantrag einzureichen. In der Regel ordnen die Gerichte an, dass der Hauptsacheantrag innerhalb von vier Wochen einzureichen ist. Nachteil dieses Verfahrens ist, dass die Wirkung des § 818 Abs. 4 BGB nicht eintritt. Das heißt, dass selbst wenn der Unterhaltsverpflichtete im Hauptsacheverfahren obsiegt, kann er vom Unterhaltsgläubiger die bis dahin geleisteten Unterhaltszahlungen in der Regel nicht zurückfordern. Der Unterhaltsgläubiger kann Entreicherung einwenden. In der Regel wird der Unterhalt nicht zum Aufbau eines Vermögens verwendet, sondern zum Lebensunterhalt verbraucht. Wenn der Unterhalt nicht mehr im Vermögen des Gläubigers vorhanden ist, bestehen keine Rückzahlungsansprüche.

Negativer Feststellungsantrag

Die Regelung des § 818 Abs. 4 BGB kann lediglich durch einen negativen Feststellungsantrag erreicht werden. Im Moment ist noch nicht obergerichtlich entschieden, ob der negative Feststellungsantrag trotz der Möglichkeit des Erzwingungsverfahrens nach § 52 Abs. 2 FamFG zulässig ist. Nachdem über den Erzwingungsantrag allerdings die Entreicherung nicht ausgeschlossen werden kann, spricht einiges dafür, dass dieser Antrag zulässig ist.

Vollstreckungsabwehrklage

Alternativ kann auch eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO mit einstweiliger Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO beantragt werden, um gegen die einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt vorzugehen. Durch die Vollstreckungsabwehrklage wird nicht der Titel als solches, sondern lediglich dessen Vollstreckbarkeit beseitigt. Wird diese Möglichkeit zusammen mit einem Hilfsantrag auf Rückzahlung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache kombiniert, kann ebenfalls die Einrede des Unterhaltsbedürftigen wegen Entreicherung ausgeschlossen werden. Auch so kann das Ziel der Rückforderung zu unrecht bezahlten Unterhalts bei einstweiliger Anordnung erreicht werden.

Welcher Antrag ist der richtige?

Es ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, mit welcher der drei aufgezeigten Möglichkeiten gegen die einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt vorgegangen wird. Grundsätzlich stellt der Erzwingungsantrag die günstigste Alternative bezüglich der Gebühren dar. Jedoch kann es sein, dass ein Teil der bezahlten Unterhaltsbeträge wegen des Einwands der Entreicherung durch den Unterhaltsberechtigten nicht zurückgefordert werden kann. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Antrag der Beste ist.

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