Home

Aktuelles
Eherecht und Familienrecht

Versorgungsausgleich bei Ehegatten die während der Ehe in identischer Weise erwerbstätig waren

25.08.2011

Das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) hat in einem Beschluss vom 19.05.2011 (Aktenzeichen 1 UF 93/11) entschieden, dass es keine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) darstellt, wenn beide Ehegatten in ähnlicher Weise während der Ehe erwerbstätig waren und lediglich verschiedene Versorgungsanrechte erworben haben. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.

Das OLG Jena begründet die Entscheidung damit, dass die eheliche Gemeinschaft eine Versorgungsgemeinschaft darstellt. Ursprünglicher Zweck des Erwerbs von Anwartschaften war, dass damit die Alterssicherung beidseitig sichergestellt wird. Im Falle des Scheiterns der Ehegemeinschaft ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen um den ursprünglichen Zweck zu sichern.

Bislang wurde lediglich entschieden, dass bei schwerwiegenden Verfehlungen des Ausgleichsberechtigten der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird. Die Maßstäbe sind jedoch sehr streng.

Zurück zur Übersicht