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Verkehrsrecht

Wann endet das Einfahren in den Verkehr gem. § 10 StVO?

26.01.2015

In einem Urteil vom 14.02.2014 hat das Oberlandesgericht München (OLG München, Az. 10 U 2815/13) darüber entschieden, wann die Verpflichtung des Einfahrenden höchste Sorgfalt weiten zu lassen endet. Es wurde von den Parteien vorgetragen, dass ein Fahrzeug rückwärts aus einer Parklücke ausgefahren wurde. Es habe dann bereits seit 20 Sekunden auf der Hauptstraße gestanden. Es kam nach dieser Zeit zum Auffahrunfall. Das Oberlandesgericht München war der Ansicht, dass allein aufgrund der vergangenen Zeit offensichtlich noch nicht der Vorgang des Anfahrens vom Fahrbahnrand abgeschlossen war, was sich auch im Unfall zeigte. Das OLG München entschied zu Lasten des Einfahrenden.

Wie lange ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Ein- und Anfahren vom Straßenrand im Sinne von § 10 StVO vorliegt ist nicht fest geregelt. Eine Legaldefinition gibt das Gesetzt nicht. Diese Frage beantwortet im jeweiligen Einzelfall die Rechtsprechung.

Die dauernde Rechtsprechung wurde insoweit gefertigt, da bislang schon immer feststand, dass bei einer Kollision eines ein- bzw. anfahrenden Fahrzeugs mit dem fließenden Verkehr die Betriebsgefahr des fließenden Verkehrs vollständig zurücktritt. Die Gefahr des Einfahrenden überwiegt hier gegebenenfalls Fahrfehler des fließenden Verkehrs. Wie die vorliegende Entscheidung zeigt, endet das Einfahren auch nicht direkt mit dem Einfahrvorgang selbst, sondern erst dann, wenn das Einfahren an sich keinen Einfluss mehr auf den Verkehr hat. Kommt es zum Unfall, so die Argumentation der Richter, werden wohl an das Einfahren maßgeblich höhere Anforderungen gestellt, als lediglich eine „längere Zeitspanne“.

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