Home

Aktuelles
Eherecht und Familienrecht

Ausbildungsunterhalt bei spätem Studium

11.02.2015

Eltern sind verpflichtet ihren Kindern solange Unterhalt zu bezahlen, bis diese einen eigenständigen Beruf erlangt und eine Ausbildung abgeschlossen haben. Das Kind ist verpflichtet die Ausbildung zielgerichtet zu führen. Von der Rechtsprechung wird angenommen, dass dem Kind auch mehrere Ausbildungen zustehen können. Das Kind hat ein Anrecht darauf, dass einerseits ein Ausbildungsberuf erlernt wird und die Eltern danach noch ein Studium finanzieren müssen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Vorbildung bereits abgeschlossen ist. Die weitere Ausbildung muss allerdings in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Der bisherige Ausbildungsweg muss schlüssig sein. Das Endziel muss vom Kind von Anfang an angestrebt worden sein. Diese Fälle liegen insbesondere dann vor, wenn das Kind zuerst das Abitur erlangt, danach eine Lehre absolviert und schlussendlich noch ein Studium anstrebt. Bei diesen Fällen ist der sachliche Zusammenhang gegeben. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Beschluss vom 12.03.2012, Aktenzeichen 4 UF 232/11) darüber zu entscheiden, ob der geforderte zeitliche Zusammenhang gegeben ist, wenn das Studium erst fünf Jahre nach Abschluss des Abiturs begonnen wird. Es lag auch eine Lücke von drei Jahren zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn des Studiums vor.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dieser zeitliche Zusammenhang für den Unterhaltsanspruch dann noch gewahrt ist, wenn die Verzögerung allein darauf beruht, dass das Kind keinen Studienplatz erhalten hat. Insbesondere bei einem Medizinstudium ist oftmals mit Wartezeiten zu rechnen. Weiter ist oftmals strittig und auch erforderlich, dass die erlernte Ausbildung in einem Zusammenhang mit dem danach angestrebten Studium steht. Sollten diese Voraussetzungen gewahrt sein, so hat das Kind einen Unterhaltsanspruch.

Tipp vom Fachanwalt für Familienrecht:

Wenn unterhaltsberechtigte Kinder nach der Schule eine Ausbildung erlernen möchten und bereits wissen, dass sie letztendlich ein Studium anstreben, so ist ihnen anzuraten, dass sie ihre Eltern – sofern sie Unterhalt begehren möchten – frühzeitig über ihr abschließendes Ausbildungsziel unterrichten. Es wäre auch in einem Prozess erforderlich, dass diese Unterrichtung nachgewiesen werden kann. Eine schriftliche Unterrichtung ggf. mit E-Mail wäre hier ein probates Mittel.

Die Kinder sollten ihre Eltern auch regelmäßig über den Stand der Ausbildung unterrichten. Sollte zwischen der Ausbildung und dem Studium Wartezeit liegen, so ist auch hier erforderlich, dass die Eltern entsprechend unterrichtet werden. Ohne eine entsprechende Unterrichtung könnten sich die Eltern darauf berufen, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Die Eltern könnten vortragen, dass sie nicht mehr mit entsprechenden Unterhaltspflichten gerechnet haben und rechnen mussten.

Zurück zur Übersicht