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Eherecht und Familienrecht

Auswirkungen des Angebots des Unterhaltspflichtigen ein Kind zu betreuen auf den Betreuungsunterhalt

25.08.2011

In einem Urteil vom 01.06.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen XII ZR 45/09) nochmals betont, dass durch die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB der Vorrang der persönlichen Kindesbetreuung ab Vollendung des 3. Lebensjahres aufgegeben wurde.

Begehrt der Elternteil, der das Kind betreut über diesen Zeitpunkt hinaus Betreuungsunterhalt, so ist eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Es müssen kind- und elternbezogene Gründe vorgetragen werden, die einer vollen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils entgegenstehen. Diese sind durch das Gericht im Einzelfall festzustellen und durch den unterhaltbegehrenden Elternteil entsprechend vorzutragen.

Im vorliegenden Fall hat der BGH entschieden, dass der betreuende Elternteil verpflichtet ist das Angebot des anderen Elternteils auf Ausweitung des Umgangs bis hin zu einem Wechselmodell anzunehmen, um selbst voll erwerbstätig zu sein. Etwas anderes gelte nach Ansicht des BGH nur dann, wenn ein derartiger Umgang dem Kindeswohl widerspricht. Hierfür hielt es der BGH im vorliegenden Fall nicht für ausreichend, dass zwischen den beiden Eltern dauerhaft Streitereien bestehen. Hier hätte man gegebenenfalls im Einzelfall individuell vortragen müssen. Deswegen wurde die Sache vom BGH an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen festgestellt, dass eine derartige Umgestaltung des Umgangs eine überobligatorische Belastung der Ehefrau verhindern wird, sodass keine elternbezogenen Verlängerungsgründe vorliegen, die einen weiteren Unterhaltsanspruch rechtfertigen würden.

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