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Mietrecht und Immobilienrecht

Wucher beim Immobilienkauf

09.02.2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.01.2014 (Az. VZR 249/12) über die Rücktrittsmöglichkeiten bei einem Kaufvertrag bei Grundstücken entschieden. Eine Rückabwicklung des Vertrages wäre dann möglich, wenn das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass von Sittenwidrigkeit auszugehen ist.

Eine Sittenwidrigkeit liegt nach BGH dann vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung. Dies wäre bei Grundstückskäufen dann der Fall, wenn der Kaufpreis mehr als 90 % über dem Verkehrswert des Grundstücks liegen würde. Der Verkehrswert ist der objektive Wert. Er hat nichts mit dem ehemaligen Kaufpreis des jetzigen Verkäufers zu tun, da dessen verkäuferisches Geschick sich nicht auf die Sittenwidrigkeit auswirkt.

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