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Fuhrparkmanagement und Fuhrparkrecht

Klassisches Fuhrparkmanagement

Hier möchten wir Ihnen einige weitere Informationen und Erläuterungen zu folgenden Themenkomplexen geben:

  1. Einleitung
  2. Obliegenheiten und Pflichten im Fuhrparkmanagement
  3. Halterhaftung und Halterverantwortung
  4. Betriebswirtschaftliche Aspekte

1. Einleitung

Ein Fuhrparkmanagement (Synonym wird auch von Flottenmanagement und Flottensteuerung gesprochen) sollte nicht nur die Verwaltung der Fahrzeuge beinhalten. Im Rahmen einer Obliegenheit hat der Halter für die regelmäßige Kontrolle der sich im Fuhrpark befindlichen Fahrzeuge und der Fahrer zu sorgen.

Aufgabe des Fuhrparkverantwortlichen ist es somit neben den betriebswirtschaftlichen Aspekten u.a. auch für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen. Es hat sich in unserer Praxis gezeigt, dass je näher der Fuhrpark im Bereich des Kerngeschäfts eines Unternehmens liegt, um so mehr Problembewusstsein für die weitreichenden Probleme vorhanden sind. Dieses Problembewusstsein mag wohl auch aufgrund meist bereits zahlreich vorhandener Negativerfahrungen vorliegen. Speziell im Bereich von Apotheken oder Zahntechnikern oder generell überall dort, wo ein kostenloser Lieferdienst nur zum Kundenservice gehört, wird der Fuhrpark meist stiefmütterlich behandelt.

Speziell im Fuhrparkrecht gilt der alte Grundsatz :"Wo kein Kläger, da kein Richter!". Er gilt allerdings nur so lange, so lange kein Schadensfall eintritt. Erst im Schadensfall wird nach den Maßnahmen und Kontrollen des Verantwortlichen gefragt. Sind diese dann unzureichend durchgeführt oder die Durchführung nicht zu belegen, so kommt es von zivilrechtlicher (Mit-)Haftung, über Regresse von Versicherern bis hin zu Straf- und Bußgeldverfahren. Hierbei ist es dann oftmals dem Zufall oder besser gesagt dem eingetretenen Schadensfall überlassen, mit welchen Konsequenzen der Halter zu rechnen hat.

2. Obliegenheiten und Pflichten im Fuhrparkmanagement

Definition "Obliegenheit": Es handelt sich um einen Rechtsbegriff für eine Handlung, deren Vornahme nicht erzwungen werden kann, die zur Abwendung von Rechtsnachteilen im eigenen Interesse aber geboten ist.

Elementar für den Fuhrparkverantwortlichen ist das Controlling. Die schönsten Anweisungen an die Fahrer helfen nichts, wenn sie nicht eingehalten werden. Der Verantwortliche hat neben der Weisung, die Obliegenheit die Einhaltung der Weisung ständig zu kontrollieren und die Kontrollen entsprechend zu dokumentieren, um sich selbst im Fall der Fälle exkulpieren zu können.

Wann liegt ein Fuhrpark vor? Wann ist man Fahrzeughalter?

In dem Moment in dem ein Unternehmen Fahrzeuge unterhält, unterhält es einen Fuhrpark mit allen Verpflichtungen. Auf die Anzahl der Fahrzeuge und die Nutzung kommt es nicht weiter an.

Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt. Für eigene Rechnung hat ein Kfz in Gebrauch, wer die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Fahrzeughalter haftet nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung. Im Normalfall, aber nicht zwingend, ist der Eigentümer auch der Halter. Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasinggeber zwar Eigentümer, der Leasingnehmer ist der Halter. Eine nur vorübergehende Gebrauchsüberlassung an einen anderen beendet die Haltereigenschaft nicht. Eine derartige vorübergehende Gebrauchsüberlassung liegt im Gestatten der Privatnutzung durch die Mitarbeiter des Unternehmens.

Halter ist somit in der Regel das Unternehmen, welches das Fahrzeug bzw. die Fahrzeuge des Fuhrparks angeschafft hat. Für das Unternehmen, welches der wirtschaftliche Eigentümer des Fuhrparks ist, haftet grundsätzlich die Unternehmensführung.

Unerheblich ist prinzipiell auch, auf wen das Fahrzeug zugelassen und versichert ist. Im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten wird von den Behörden in der Regel zwar derjenige als Halter angeschrieben und behandelt, der im Fahrzeugschein steht. Dies ist jedoch nur der Vereinfachung und der Vielzahl der Fälle im Bagatellbereich geschuldet. Im Falle von "ernsten" Verstößen wird die Haltereigenschaft speziell von der Staatsanwaltschaft separat geprüft.

Es kann also festgehalten werden, dass in jedem Fall bei einem Dienstwagen das Unternehmen der Halter ist. Auch wenn das Unternehmen die Leasingrate bezahlt, ist es Fahrzeughalter. Lediglich wenn das Unternehmen aufgrund von Sonderkonditionen für den Mitarbeiter die Bestellung des Fahrzeugs übernimmt, ist der Mitarbeiter selbst der Halter. Es ist jedoch zu beachten, dass das Fahrzeug dann nicht in den Büchern des Unternehmens steht und dort steuerlich geführt sein darf. Nur in dem Fall in dem der Mitarbeiter das Fahrzeug selbst bestellt, selbst bezahlt und nur die Sonderkonditionen des Unternehmens in Anspruch nimmt, ist er selbst der Halter.

Welche Pflichten treffen den Fahrzeughalter?

Den Fahrzeughalter treffen die Halterpflichten gem. § 31 StVZO, § 71 StVG.

Dies beinhaltet die Kontrolle des Fahrzeugs bei der Übernahme (Fahrzeugschein, ASU-Bescheinigung, Nutzlast, Maße und Gewichte). Die höchste zugelassene Breite beträgt 2,55 m. Diese Fahrzeugbreite wird speziell bei Nutzfahrzeugen gerne maximal für den Kofferaufbau genutzt. Nachdem die Kofferwand jedoch auch noch geschützt werden soll, werden am Fahrzeug entsprechende Gummiboppel verbaut. Die deutschen Behörden tolerieren diesen zusätzlich angebrachten Gummischutz, obwohl dadurch die zulässige Höchstbreite überschritten wird. Die österreichischen Behörden lassen diese Überbreite regelmäßig im Falle von Kontrollen rückgängig machen. Wurde der Schutz verklebt und nicht geschraubt, legen die österreichischen Behörden die Fahrzeuge auch still, bis ein StVO-konformer Zustand hergestellt wurde und untersagen die Weiterfahrt.

Auch die Nutzlast von Fahrzeugen ist zu prüfen. So wurden beispielsweise die ersten Fahrzeuge der S-Klasse von Mercedes mit lediglich 70 kg Nutzlast zugelassen, was bei zwei Sitzplätzen durchaus optimistisch ist. Problematischer sind nachgerüstete Fahrzeuge aller Art. Spezielle Werkzeugeinbauten sowie das damit beförderte Material führen häufig zu einer Überladung. Die großen und teuren Anbieter am Markt wie beispielsweise Sortimo achten darauf und geben entsprechende Hinweise. Der jedoch ebenfalls häufig vorkommende Sprinterumbau im "do it yourself-Verfahren" oder bei einer freien LKW-Werkstätte plant hier häufig nicht ausreichend und weitsichtig genug. So auch ein Busunternehmer, der sein Fahrzeug mit einem Gasantrieb nachgerüstet hat. Das Fahrzeug war auch noch weiter zur Beförderung von 100 Personen zugelassen. Nach kurzer überschlagsmäßiger Rechnung untersagten die italienischen Behörden allerdings am Brenner jedoch aufgrund der geringeren Nutzlast durch den zusätzlichen Gasantrieb die Weiterfahrt.

Der Halter hat für die Auswahl geeigneter Fahrer zu sorgen. Dies hat mit der allgemein verhassten und mit mäßigem Enthusiasmus durchgeführten Führerscheinkontrolle noch nichts zu tun. Fahrer müssen über den jeweils notwendigen Führerschein und die Fahrerlaubnis verfügen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die "Anforderungen" je nach Einsatzzweck ändern können. Das Paradebeispiel im wahrsten Sinne des Wortes sind die Traktoren. Wird mit dem Traktor ein Festwagen bei einem Umzug gezogen, so reicht der Traktorführerschein nicht mehr aus. Der Fahrer benötigt einen LKW-Führerschein. Dies muss nicht nur der Halter, sondern auch der Veranstalter überprüfen und beachten, da ansonsten eine Mithaftung im Falle eines Unfalls besteht. Darüber hinaus muss eine gesundheitliche Eignung vorliegen. Die bei Kraftfahrern vorgeschriebene Untersuchung alle 5 Jahre reicht bei konkretem Anlass nicht aus. Bei bekannten Krankheiten, die die Fahrfähigkeit beeinflussen können, wie z.B. Herz-/Kreislauf- oder Zuckerkrankheit, ist ein ärztliches Attest vom Fahrer vorzulegen. Hinzu kommt die charakterliche und fachliche Eignung. Problematisch ist dies immer, wenn dem Halter durch seine Haltereigenschaft bekannt wird, dass der Fahrer beispielsweise häufig Verkehrsverstöße begeht. Der Halter ist gezwungen weit vor dem Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde einzugreifen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, will er nicht in eine Haftungsfalle tappen.

Es hat eine Einweisung/Unterweisung der Fahrer in die Bedienung Ihres Fahrzeugs in technischer und fachlicher Hinsicht zu erfolgen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 3 DGUV früher BGV D29 + § 81 Abs. 1 BetriebsverfassungsG + § 9 Abs. 2 BetriebssicherheitsVO). Diese Einweisung/Unterweisung hat einmal jährlich zu erfolgen. Im Bereich von Fahrzeugen mit Arbeitsmaschinen, wie beispielsweise Kranaufbauten mag man die Vorschrift bei der erstmaligen Einweisung noch akzeptieren. Schwieriger wird es, wenn der Geschäftsführer dem Fahrer jedes Jahr auf's Neue sein Arbeitsgerät erklären soll. Bei PKW's wird die Vorschrift grundsätzlich nicht beachtet. Speziell bei großen Fuhrparks mit häufigem Fahrzeug- und Modellwechsel ist die Einweisung in jedes Fahrzeug problematisch. Jedoch kann sich jeder daran zurück erinnern, als er das erste Mal in seinem Leben Opel gefahren ist und verzweifelt nach dem Rückwärtsgang gesucht hat. Zumindest im Rahmen von Neuwagen lassen sich die gesetzlichen Verpflichtungen elegant dadurch erfüllen, dass der Mitarbeiter vom Verkäufer eingewiesen und die Einweisung auf dem Kaufvertrag dokumentiert wird. Selbiges gilt bei der Übergabe/Übernahme von Firmenfahrzeugen.

Der Halter muss dem Fahrer die benötigten Fahrzeugpapiere aushändigen und mit den notwendigen Betriebsmitteln ausstatten. Bei einem PKW hat der Halter also neben den Fahrzeugpapieren für Warnwesten im Innenraum und einen (entsprechend gültigen) Verbandskasten zu sorgen. Weiter ist bei Bedarf für entsprechende Ladungssicherungsgeräte zu sorgen. Dies beinhaltet auch bei PKW (Handelsvertreter mit Kombi) Zurreinrichtungen, Netze und Antirutschmatten.

Der Halter hat regelmäßige Kontrollen der Führerscheine durchzuführen. Allgemein als ausreichend erachtet werden vierteljährliche Kontrollen. Die Kontrolldichte kann auf halbjährlich reduziert werden, wenn im Arbeitsvertrag bzw. einer Dienstanweisung geregelt ist, dass der Verlust der Fahrerlaubnis unverzüglich dem Halter bzw. Fuhrparkverantwortlichen zu melden ist. Das Unterlassen der Kontrollen stellt eine eigene Straftat des Halters gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG dar, wenn der Fahrer ohne Fahrerlaubnis fährt und der Halter keine regelmäßigen Kontrollen nachweisen kann. Er wird dann ebenfalls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt. Bei den Kontrollen ist zu beachten, dass die Kontrolle nur durch Vorlage des Originalführerscheins geschehen kann. Eine Kopie, ein Telefax oder die digitalisierte Form des Führerscheines ist nicht geeignet um eine Führerscheinkontrolle durchzuführen.

Der Halter ist für die termingerechte Durchführung der technischen Untersuchungen verantwortlich. Weiter hat er Kontrollen der Fahrzeuge auf ihre Betriebs- und Verkehrssicherheit hin vorzunehmen sowie für deren sachgerechte Wartung zu sorgen.

Der Halter ist für die Meldung von Unfällen und Unfallschäden gegenüber den Versicherungen verantwortlich. In der Aufregung und am Unfallort werden oftmals unüberlegte Aussagen getroffen. Es hat sich daher bewährt die Fahrer im Rahmen von Dienstanweisungen anzuhalten keine Aussage vor Ort zu machen. Vielmehr sind die Fahrer durch die Überlassungsregelung des Dienstwagens verpflichtet im Falle eines Unfalls einen schriftlichen Unfallbericht zu fertigen. Bei einem Auffahrunfall ist die Aussage "Kippe runter gefallen" nie besonders positiv. Deswegen sollte auch wegen der gesteigerten Unfallgefahr ein offizielles Rauchverbot in Flottenfahrzeugen ausgesprochen werden.

Der Halter hat für eine Vertretungsregelung für den Fall krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit des Fuhrparkverantwortlichen zu sorgen. Bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen wird eine derartige Regelung für notwendig erachtet.

Der Halter muss regelmäßige Fahrerbesprechungen/Belehrungen durchführen zur Sicherstellung der Erfüllung der Fahrerpflichten. Das Führen einer Teilnehmerliste und eines Protokolls zu Dokumentationszwecken ist entsprechend erforderlich.

Auch aus dem Bereich der Berufsgenossenschaften und der UVV (UnfallVerhütungsVorschriften) treffen den Halter weitere Handlungspflichten. Die Unfallverhütungsvorschriften des § 57 D 29 Abs.1 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) regelt wie folgt:

  1. Der Unternehmer hat die Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
  2. Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Nach § 57 Abs. 1 BGV D 29 wird von den Berufsgenossenschaften im Dienstwagenbereich also verlangt, dass die Prüfung des betriebssicheren Zustandes des Fahrzeuges (Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit) durch einen Sachkundigen oder eine autorisierte Werkstatt mindestens einmal jährlich durchgeführt wird. „Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemeine Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Kraftfahrzeugen beurteilen kann“. Ob ein Kfz-Meister ohne spezielle Autorisierung diese Voraussetzungen erfüllt wird teilweise bestritten, da die Prüfung im Bezug auf Fuhrparklösungen über die Aspekte der Verkehrssicherheit hinausgeht und auch Belange der Arbeitssicherheit mit beinhaltet. Es ist daher eine konkrete Nachfrage bei der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft empfehlenswert, um jegliches Restrisiko auszuschließen.

3. Was versteht man unter Halterhaftung?

Wer ist verantwortlich?

Die Halterverantwortung trifft grundsätzlich den Halter, also den Unternehmer oder Inhaber eines Betriebs. Ist der Halter eine Vielzahl von natürlichen Personen, weil mehrere sich die Geschäftsführung teilen, so trifft sie alle gleichermaßen die Verantwortung. Ist eine juristische Person Fahrzeughalter, so trifft im Falle einer GmbH den bzw. die Geschäftsführer und im Falle einer AG den Vorstand die Halterhaftung.

Kann die Halterhaftung delegiert werden?

Die Halterhaftung verbleibt immer beim Halter. Er kann lediglich Aufgaben delegieren. Die Kunst dabei ist es, so zu delegieren, dass den Halter bei Verstößen kein Verschulden mehr trifft und er somit nicht mehr verantwortlich ist.

Grundsätzlich muss die Unternehmensführung, welche für das Unternehmen als Halter die Haftung trägt, die oben näher beschriebenen Pflichten des Halters also nicht selbst ausführen. Die Aufgaben zu delegieren macht allerdings nur dann Sinn, wenn auch die Haftung ganz oder zumindest zum größten Teil auf andere Personen im Unternehmen mit verlagert werden kann.

Die Übertragung der Halteraufgaben muss dabei so gestaltet werden, dass die Erfüllung „in eigener Verantwortung“ geschieht. Eine ordnungsgemäße (schriftliche) Übertragung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Es muss sich um eine zuverlässige, erprobte und sachkundige Person im Unternehmen handeln. Eine Übertragung der Halterverantwortung auf externe Firmen und Dienstleister ist daher nicht möglich.

Beschäftigt das Unternehmen einen Fuhrparkleiter, so ist dieser bereits aus seiner Position und seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen heraus Halterverantwortlicher. Zu beachten ist jedoch, dass er nur neben der Unternehmensführung verantwortlich ist. Allein durch die Einstellung eines Mitarbeiters kann sich die Unternehmensführung nicht exkulpieren. Die Unternehmensführung muss für eine klare Organisationsstruktur des Fuhrparks sorgen. Der Fuhrparkleiter muss die Unternehmensleitung auf unklare oder fehlende Organisationsstrukturen hinweisen und kann eine klare Aufgabenzuweisung verlangen.

Die Übertragung der Pflichten kann aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen (Geschäftsführer/Vorstand), dem Arbeitsvertrag (Fuhrparkmanager/Disponent), der ausgeübten Funktion im Unternehmen (Fuhrparkleiter) oder einer gesonderten Beauftragung erfolgen. Die Kette der Übertragungsmöglichkeiten der Halterverantwortung endet beim Fuhrparkleiter. Die Halterverantwortung kann nicht an die Nutzer der Fahrzeuge weitergegeben werden, so wünschenswert dies auch wäre. Es können nur noch einzelne Handlungspflichten und Aufgaben übertragen werden.

Wer hat welche Pflichten?

Auch nach der Übertragung der Halterpflichten hat der Halter immer noch einen Rest an Verpflichtung, den er in Persona wahrzunehmen hat. Hierzu zählt:

Diese Kontrollpflichten sind jedoch um so geringer, um so qualifizierteres Personal oder Dienstleister zur Überprüfung und Einhaltung der Vorschriften eingesetzt werden. Es reicht dann für die Geschäftsführung aus, sofern kein Anlass zu erweiterten Kontrollen besteht, einmal jährlich die Beauftragten selbst zu überprüfen.

Den Fuhrparkleiter als Beauftragter des Halters trifft die gleichen Pflichten, wie den Halter selbst. Ihm obliegt somit die Kontrolle der Fahrer und der Fahrzeuge. Für die rechtzeitige und regelmäßige Überprüfung ist der Fuhrparkleiter verantwortlich. Der Fuhrparkleiter tritt im Außenverhältnis als „Repräsentant“ des Unternehmens (Halters) auf und übernimmt die sich ergebenden Halterpflichten. Er kontrolliert also auch die regelmäßige Sichtprüfung des Fahrers nach § 36 BGV D29 für das ihm zugewiesene Fahrzeug. Er führt die Einweisung des Fahrers in die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie die stichprobenartige Überprüfung von Fahrer und Fahrzeug durch. Im Innenverhältnis hat er Sorge dafür zu tragen, dass die Fahrzeugnutzer die Car-Policy und den Dienstwagennutzungsvertrag einhalten.

Die Fahrzeugnutzer sind für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich und haften als Fahrer für verursachte Schäden. Sie schulden auch einen sorgsamen Umgang mit den als Betriebsmitteln zur Verfügung gestellten Fahrzeugen

Was passiert, wenn die Verpflichtungen nicht eingehalten werden?

Die Haftung eines Fuhrparkhalters besteht im Wesentlichen aus drei Elementen: Straf- bzw. bußgeldrechtliche Haftung, zivilrechtliche Haftung sowie versicherungsrechtliche Haftung.

"Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." (§ 7 Abs. 1 StVG). Hierfür unterhält der Halter eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Die Versicherer gehen allerdings immer mehr dazu über im Falle von Großschäden eine Mithaftung zu prüfen und in entsprechenden Fällen Regress beim Versicherungsnehmer zu nehmen. Werden also beispielsweise Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag nicht wahrgenommen (z.B. Entfernen vom Unfallort), so entfällt die Versicherungsleistung im Innenverhältnis und der Versicherer kann für alle Beträge, die er im Rahmen der Schadensregulierung bezahlt hat bei seinem Versicherungsnehmer Regress nehmen. Der Halter wird seinerseits wieder versuchen bei der Geschäftsführung, dem Bereichsleiter oder dem (rechtlich gut geschützten) Arbeitnehmer Regress zu nehmen.

Problematischer sind Verstöße im Bereich von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. Hier ist nicht nur an den Klassiker des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu denken. Vielmehr zieht jeder Verkehrsunfall mit Todesfolge automatisch eine Ermittlung der Staatsanwaltschaft nach sich. Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung steht nicht nur für den Fahrer, sondern auch für den Halter und den Fuhrparkverantwortlichen im Raum. Fahrlässig gehandelt hat in diesem Sinne nach der gängigen Rechtsprechung, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Nachdem ein sorgfältiger Fuhrparkverantwortlicher auf die Einhaltung oben dargestellter Regeln achtet, kann sich der Betroffene nur exkulpieren, wenn er die Einhaltung nachweisen kann. Der Fuhrparkverantwortliche steht wie der Disponent immer mit einem Bein im Gefängnis oder zumindest in der Haftung.

Was ist unsere Aufgabe im Rahmen des Fuhrparkmanagements?

Im Rahmen unserer Praxis sorgen wir für die Installierung eines Fuhrparkverantwortlichen und überprüfen diesen für die Geschäftsführung je nach Bedarf ein- oder zweimal pro Jahr. Unsere Tätigkeit wird sauber dokumentiert und der Geschäftsführung zur Verfügung gestellt, so dass sie im Fall der Fälle nachweisen kann, dass die Geschäftsführung kein Verschulden trifft.

4. Welche betriebswirtschaftlichen Aspekte sollten im Fuhrparkmanagement berücksichtigt werden?

Um bei der strategischen Fuhrparkplanung erfolgreich vorzugehen, müssen die Bereiche Consulting, Financing und Managing gleichermaßen berücksichtigt und aufeinander abgestimmt werden. Firmenflotten müssen wirtschaftlich organisiert und leistungsfähig sein.

Grundlage der Planung bildet eine fundierte Fuhrpark(kosten)analyse. Direkte Kosten wie Leasingraten, Amortisation, realisierte Verkaufserlöse, Werkstatt-, Reifen-, Versicherungs- und Treibstoffkosten sind zu untersuchen. Hierbei sind speziell Einsatzzweck, Einsatzart, Fahrzeugtyp und Nutzertyp zu berücksichtigen. Auf Basis der Ergebnisse kann dann untersucht werden, ob Laufzeit- und Laufleistungsumstellungen oder der Einsatz von anderen Fabrikaten oder Fahrzeugtypen zu relevanten Kostenoptimierungen führen könnten.

Ein wesentlicher Aspekt ist jedoch das Controlling im Fuhrpark. Neben der Überwachung der Halterverantwortung ist im Fuhrparkcontrolling ist jedoch auch auf die Kostenreduzierungzu achten. Dies kann durch die Optimierung von Routen, der Auslastung der Fahrzeuge sowie die Reduzierung der Kosten einzelner Fahrzeuge geschehen. Die Instrumente des Fuhrpark-Controllings unterscheiden sich mit Soll-Ist-Vergleich, Deckungsbeitragsrechnung, Investitionsrechnung und Budgetierung.

Die relevanten Kennzahlen für das Fuhrparkcontrolling werden aus dem Bereich Logistik übernommen und können beispielsweise